Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Arbeitsschutz-bestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften.


2. Aufgaben

Die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit richten sich nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) der zuständigen Unfallkasse/Berufsgenossenschaft.

Hiervon umfasst sind im Regelfall:

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a)  der Planung, Ausführung und Unterhaltung von
    Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b)  der Beschaffung von  technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c)  der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d)  arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e)  der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb, f)  Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten in den Arbeitsprozess, g)  der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer bei Bedarf zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a)  die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. (4) darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.


    3. Einsatzzeiten

    Die Ermittlung der Einsatzzeit erfolgt auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2).


    4. Terminabsagen

    Bei kurzfristigen Terminabsagen von Beratungen oder Begehungen vor Ort durch den Auftraggeber wird eine Vergütung auf Basis des in Anlage 1 genannten Stundensatzes wie folgt fällig: bis zum 7. Arbeitstag vor dem Termin: kostenfrei, 6. – 4. Arbeitstag vor dem Termin: 50 % der für den Termin bei

    Durchführung anfallenden Vergütung, 3. Tag vor dem Termin, ohne Absage: 100 % der für den Termin bei Durchführung anfallenden Vergütung


    5. Zahlungsziele

    Soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorliegt, sind alle Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 15 Tagen, inklusive der auf die jeweilige Leistung anfallenden Umsatzsteuer, zu begleichen.


    6. Haftung

    Die Haftung der Parteien bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist beschränkt auf bei Vertragsabschluss typische und vorhersehbare Schäden, ausgenommen bei Vorsatz, im Rahmen von Garantien oder Zusicherungen oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung wegen etwaiger Berufsversehen der behandelnden Ärzte bleibt hiervon unberührt.


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