1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Arbeitsschutz-bestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften.
2. Aufgaben
Die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit richten sich nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) der zuständigen Unfallkasse/Berufsgenossenschaft.
Hiervon umfasst sind im Regelfall:
(4) darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
3. Einsatzzeiten
Die Ermittlung der Einsatzzeit erfolgt auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2).
4. Terminabsagen
Bei kurzfristigen Terminabsagen von Beratungen oder Begehungen vor Ort durch den Auftraggeber wird eine Vergütung auf Basis des in Anlage 1 genannten Stundensatzes wie folgt fällig: bis zum 7. Arbeitstag vor dem Termin: kostenfrei, 6. – 4. Arbeitstag vor dem Termin: 50 % der für den Termin bei
Durchführung anfallenden Vergütung, 3. Tag vor dem Termin, ohne Absage: 100 % der für den Termin bei Durchführung anfallenden Vergütung
5. Zahlungsziele
Soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorliegt, sind alle Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 15 Tagen, inklusive der auf die jeweilige Leistung anfallenden Umsatzsteuer, zu begleichen.
6. Haftung
Die Haftung der Parteien bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist beschränkt auf bei Vertragsabschluss typische und vorhersehbare Schäden, ausgenommen bei Vorsatz, im Rahmen von Garantien oder Zusicherungen oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung wegen etwaiger Berufsversehen der behandelnden Ärzte bleibt hiervon unberührt.