Die Pflichtvorsorge muss bei besonders gefährdeten Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrenstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen) vor Ausübung der Tätigkeit, aber nicht gegen den Willen der Beschäftigten, durchgeführt und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur nach Durchführung der Pflichtvorsorge aufnehmen lassen.
Die Angebotsvorsorge ist bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten) vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig, entbindet den Arbeitgeber aber nicht von einem regelmäßig wiederkehrenden Angebot. Enthält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit steht, so muss unverzüglich dem betreffenden Beschäftigten sowie vergleichbaren Tätigkeitsbereichen die entsprechenden Angebotsvorsorgen angeboten werden.
Die Wunschvorsorge kann vom Arbeitgeber über die Pflicht– und Angebotsvorsorge hinaus allen Beschäftigten angeboten werden, sofern dies von den Beschäftigten gewünscht und ein nachhaltiger Gesundheitsschaden durch die Ausübung der Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. bei Belastung des Muskel-Skelett-Systems).
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